Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
    1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden als Auftraggeber und der COX Coaching & Consulting, Mag. Michaela Sauerwein – im Folgenden wird nur die Bezeichnung COX verwendet – als Auftragnehmer, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
    2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
    3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ungültig, es sei denn, diese werden von COX ausdrücklich schriftlich anerkannt.
    4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
  2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
    1. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
    2. COX ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte (Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen) erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch COX selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden.
    3. Der Kunde verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich COX zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Kunde wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch COX anbietet.
  3. Aufklärungspflicht des Kunden / Vollständigkeitserklärung
    1. Der Kunde sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Leistungsumfanges förderliches Arbeiten erlauben.
    2. Der Kunde wird COX auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
    3. Der Kunde sorgt dafür, dass COX auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Vertrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von COX bekannt werden.
    4. Der Kunde sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von COX von diesem informiert werden.
  4. Sicherung der Unabhängigkeit
    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
    2. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit beauftragter Dritter und Mitarbeiter von COX zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Kunden auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
  5. Berichterstattung / Berichtspflicht
    1. COX verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend, dem Kunden Bericht zu erstatten.
    2. Ein Schlussbericht, sofern vertraglich vereinbart, erhält der Kunde in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Auftrages, nach Abschluss dessen.
    3. COX ist bei der Erfüllung des Auftrages weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. COX ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
  6. Schutz des geistigen Eigentums
    1. Die Urheberrechte an den von COX und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei COX. Sie dürfen vom Kunden während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Kunde ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von COX zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von COX – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
    2. Der Verstoß des Kunden gegen diese Bestimmungen berechtigt COX zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
  7. Gewährleistung
    1. COX ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an ihrer Leistung zu beheben. COX wird den Kunden hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
    2. Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen sechs Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
  8. Haftung / Schadenersatz
    1. COX haftet dem/der Kunden für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von COX beigezogene Dritte zurückgehen.
    2. Schadenersatzansprüche des Kunden können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
    3. Der Kunde hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von COX zurückzuführen ist.
    4. Sofern COX seine Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt COX diese Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde hat sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritte zu halten.
  9. Geheimhaltung / Datenschutz
    1. COX verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die COX über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Kunden erhält.
    2. Weiters verpflichtet sich COX, über den gesamten Inhalt der Leistungen sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient und  Mitarbeiter des Kunden Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
    3. COX ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Erfüllungsgehilfen, denen sie sich bedient, entbunden. COX hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
    4. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
    5. COX ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Kunde leistet COX Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
  10. Honorar
    1. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält COX ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Kunden und COX. COX ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch COX fällig.
    2. COX wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
    3. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung vom Kunden zusätzlich zu ersetzen.
    4. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Kunden liegen oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch COX, so behält COX den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.
    5. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist COX von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
  11. Elektronische Rechnungslegung
    1. COX ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch COX ausdrücklich einverstanden.
  12. Dauer des Vertrages
    1. Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts /Leistung und der entsprechenden Rechnungslegung.
    2. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
      • wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
      • wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
      • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren von COX weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von COX eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
  13. Schlussbestimmungen
    1. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
    2. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
    3. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist 5020 Salzburg. Für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg zuständig.